Förderverein der Grund- und Hauptschule Hohberg-Hofweier

VEREINSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung

 

 (1) Der Verein führt den Namen   FÖRDERVEREIN GHS HOHBERG- HOFWEIER.  Er hat seinen Sitz in Hohberg- Hofweier

 

 (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3) Der Verein wurde am 15.10.1998 im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen e.V.:

  

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

 (1) Der FÖRDERVEREIN GHS HOHBERG- HOFWEIER e.V.  mit Sitz in Hofweier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der   Abgabenordnung. und zwar insbesondere durch

 

 a) die Unterstützung und Förderung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der GHS Hofweier,

 

 b) die Anregung der Schüler über den unterrichtlichen Rahmen hinaus zu einer  sinnvollen eigenen Freizeit- und Lebensgestaltung,

 

 c) die Pflege der Verbindung zu Eltern, ehemaligen Schülern, örtlichen  Vereinigungen und Nachbarschulen, sowie

 

 d) Übernahme der Trägerschaft für Maßnahmen der außerschulischen  Aktivitäten.

 

 (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

 (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern,  sowie Ehrenmitgliedern.

 

 (2) Ordentliche Mitglieder können werden:

 

 a) Natürliche Personen über achtzehn (18) Jahren  b) juristische Personen  c) Verbände und Vereinigungen  d) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

 (3) Jugendliche Mitglieder müssen das vierzehnte (14.) Lebensjahr  vollendet haben und werden mit Vollendung des achtzehnten (18)  Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

 

 (4) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein oder seinen  Zielen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag   entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der  Antragsteller hiergegen Berufung innerhalb von vier (4) Wochen zur  Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher   Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 (2) Die Mitgliedschaft endet 

 

 a) durch Tod  b) durch Austritt  c) durch Ausschluß.

 

 (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.  Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des    Kalenderjahres einzuhalten.

 

 (4) Der Ausschluß erfolgt

 

 a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung   oder gegen die Interessen des Vereins  b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des    Vereinslebens,  c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.   (5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der   Vorstand. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist  von mindestens zwei (2) Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen  Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter   Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

 (6) Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung  Berufung einlegen. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem (1)  Monat eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied  Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

 (7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem   Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden  ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

 

 (1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 (2) Über Umfang und Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die   Mitgliederversammlung.   (3) Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

 

 (4) Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine  Spendenbescheinigung erteilt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 Die Organe des Vereins sind:   1. Der Vorstand,

 

 2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

 1. Dem Vorsitzenden,  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,  3. dem Kassierer,  4. dem Schriftführer  5. aus drei (3), fünf (5) oder sieben (7) Beisitzern.

 

 (2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem  Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den  Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.   Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der  Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende  Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.   Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der stellvertretende Vorsitzende im  Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende   verhindert ist.

 

 (3) Der gesamte Vorstand mit den Beisitzern beschließt Aktivitäten des Vereins,  sowie satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung:

  

§8 Amtsdauer des Vorstands

 

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Kalenderjahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§9 Mitgliederversammlung

 

 (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre durch den Vorstand  einzuberufen.

 

 (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter   Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich einzuladen.

 

 (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung  einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten  Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.  In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und  Einhaltung einer Frist von mindestens einer (1) Woche einzuladen.

 

 (4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig durch die erschienenen  Mitglieder.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 (1) Die Wahl des Vorstandes.

 

 (2) Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern auf die Dauer von zwei (2) Jahren.  Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung  jederzeit zu überwachen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und   Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 (3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des  Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.   Die Entlastung des Kassierers hat getrennt zu erfolgen.

 

 (4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 (5) Die Beschlußfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle   sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

 (6) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 (7) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

  

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

 (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner  Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein  vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.

 

 (2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

 (3) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein  Zehntel der erschienenen Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.

 

 (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim,  wenn dies von einem oder mehreren Erschienenen beantragt wird, sonst durch Handzeichen. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich.

 

 (5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer  Wahlgang erforderlich.

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

 

 (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen  sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem  Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die  vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben: Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 

§14 Vermögen

 

 (1) Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich  zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

 (2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben; die dem Zweck des    Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Kostenersatz   begünstigt werden.

 

§15 Haftung

 

 Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.

 

 

§16 Vereinsauflösung

 

 (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer eigens dafür   einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

 (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei   Liquidatoren. Sie vertreten gemeinsam.

 

 (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des   öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft   Zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

 

 

Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Gründungsversammlung des Fördervereins GHS Hohberg- Hofweier vom 21.Juli 1998 in Kraft.

 

Es unterzeichnen die gewählten Vorstandsmitgliede

 

Bitte weiterleiten an: 1. Vorsitzende Vincenza Ehret, Georg-Ehret-Straße 11, 77749 Hohberg, oder Kassierer: Karl Leistler, Hornisgrindestr. 13, 77749 Hohberg