Förderverein der Grund- und Hauptschule Hohberg-Hofweier
VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung
(1) Der Verein führt den Namen FÖRDERVEREIN GHS HOHBERG- HOFWEIER. Er hat seinen Sitz in Hohberg- Hofweier
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein wurde am 15.10.1998 im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Namen e.V.:
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der FÖRDERVEREIN GHS HOHBERG- HOFWEIER e.V. mit Sitz in Hofweier verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. und zwar insbesondere durch
a) die Unterstützung und Förderung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der GHS Hofweier,
b) die Anregung der Schüler über den unterrichtlichen Rahmen hinaus zu einer sinnvollen eigenen Freizeit- und Lebensgestaltung,
c) die Pflege der Verbindung zu Eltern, ehemaligen Schülern, örtlichen Vereinigungen und Nachbarschulen, sowie
d) Übernahme der Trägerschaft für Maßnahmen der außerschulischen Aktivitäten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen über achtzehn (18) Jahren b) juristische Personen c) Verbände und Vereinigungen d) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Jugendliche Mitglieder müssen das vierzehnte (14.) Lebensjahr vollendet haben und werden mit Vollendung des achtzehnten (18) Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(4) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein oder seinen Zielen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung innerhalb von vier (4) Wochen zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluß.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluß erfolgt
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. (5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem (1) Monat eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(2) Über Umfang und Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
(4) Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung erteilt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand,
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kassierer, 4. dem Schriftführer 5. aus drei (3), fünf (5) oder sieben (7) Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis darf der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der gesamte Vorstand mit den Beisitzern beschließt Aktivitäten des Vereins, sowie satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung:
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Kalenderjahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer (1) Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig durch die erschienenen Mitglieder.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Die Wahl des Vorstandes.
(2) Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern auf die Dauer von zwei (2) Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überwachen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Die Entlastung des Kassierers hat getrennt zu erfolgen.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Die Beschlußfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(6) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(7) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem oder mehreren Erschienenen beantragt wird, sonst durch Handzeichen. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang erforderlich.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben: Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
§14 Vermögen
(1) Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereines werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben; die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Kostenersatz begünstigt werden.
§15 Haftung
Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.
§16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Sie vertreten gemeinsam.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Gründungsversammlung des Fördervereins GHS Hohberg- Hofweier vom 21.Juli 1998 in Kraft.
Es unterzeichnen die gewählten Vorstandsmitgliede
Bitte weiterleiten an: 1. Vorsitzende Vincenza Ehret, Georg-Ehret-Straße 11, 77749 Hohberg, oder Kassierer: Karl Leistler, Hornisgrindestr. 13, 77749 Hohberg